Satzung

Satzung des
Gewerbeverein Oeffingen e.V.


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen:

Gewerbeverein Oeffingen e.V. 

und hat seinen Sitz in Fellbach-Oeffingen, Kreis Rems-Murr.

Er soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Waiblingen eingetragen werden. 


§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe), sowie der freiberuflich Tätigen des Ortes zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene. 

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

Der Verein hat die Aufgabe

a) mit der Stadtverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können,

b) die Mitglieder über Fragen der Stadtverwaltung stets aufzuklären,

c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen,

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen,

e) durch geselliges Beisammensein den Gemeinschaftsgeist zu pflegen,

beizutragen.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 4 Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben:

a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein- und Mittelindustrie,

b) freiberuflich Schaffende

c) Freunde des gewerblichen Mittelstandes; d.h., Mitglied kann werden, wer sich seinem Fühlen und Handeln nach zum selbständigen Mittelstand zählt. 

Zu a) - c): Firmenmitgliedschaft ist möglich.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Ausschuß. Wird dieser Antrag abgelehnt, so kann binnen eines Monats Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu.

2.) Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt (3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres) mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand,

b) durch Tod. Bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes- und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Ausschuss auszusprechen ist. Über den innerhalb 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschluss-Bescheid kann der Betroffene binnen eines Monats bei der Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig und lässt keine Berufung zu. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung der noch ausstehenden Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Auflösung des Vereins.

3.) Auf Beschluss des Ausschusses können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Dieser Beschluss erfordert eine 2/3-Mehrheit. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch diese Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Deckung der Unkosten des Vereins festgesetzten Beiträge zu entrichten. 

Die Mitglieder sind stimmberechtigt bei allgemeinen Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, insbesondere bei der Wahl der Vereinsorgane, sowie wählbar in diese Organe. 

Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Bezahlung der Beiträge befreit.


§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Unkosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Bei besonderen Anlässen oder zu besonderen Zwecken, kann nach Beschluss der Mitgliederversammlung, von den Mitgliedern eine jeweils in der Höhe festzusetzende Umlage erhoben werden. 


§ 7 Organe des Vereins

1.) Organe

a) Vorstand, Er besteht aus

1. dem Vorsitzenden

2. dem Stellvertreter

3. dem Schriftführer

4. dem Kassierer

b) Ausschuss, Er besteht aus

a) den 4 Mitgliedern des Vorstandes
b) 5 weiteren Vereinsmitgliedern oder bis etwa 10% der Mitglieder

c) Fachgruppenvorsitzende und deren Stellvertreter

Bei der Wahl der Ausschussmitglieder ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handwerk, Handel und freie Berufe, jeweils Ihrer Mitgliederzahl entsprechend, vertreten sein. Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. 

Der Vorstand ist an die Beschlüsse des Ausschusses und der Mitgliederversammlung gebunden.

Stadträte, die dem Verein angehören, können beratend zu Ausschusssitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung der Stadträte trifft der Vorstand.

c) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können Fachgruppen innerhalb des Vereins gebildet werden. Sie können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Geschäftsordnung geben. Für Maßnahmen der einzelnen Fachgruppen ist jeweils eine
gesonderte Kasse zu führen. Der Vorsitzende und die Stellvertreter einer Fachgruppe gehören kraft Ihres Amtes dem Ausschuss des Vereins an. 

d) Mitgliederversammlung

2.) Aufgaben

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der Ausschuss ihm übertragen. Er
vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB, wobei der Vorsitzende und sein Stellvertreter alleinvertretungsberechtigt sind.

Im Einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, die Mitgliederversammlungen, Ausschuss- und Vorstandssitzungen einzuladen und zu leiten.

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. 

c) der Kassier die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresrechnung ist von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.
Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen. Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der Schriftführer, der Kassier und die Kassenprüfer, werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands- noch Ausschussmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter erfolgt schriftlich und geheim, sofern dies von einem Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus 3 Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

Der Ausschuss wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Für die Ausschussmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der Ausschuss Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der Ausschuss berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern die Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung und zwar mit Stimmenmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder (siehe Schlußbestimmung § 9) auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins, sie ordnet durch Beschlussfassung aller Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören. 

Zu ihren Obliegenheiten gehören insbesondere:

a) die Wahl des Vorstandes und des Ausschusses

b) die Wahl des Kassenprüfer

c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen des BdS-Landesverbandes

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

f) die Änderung der Vereinssatzung

g) Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.

In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des Ausschusses eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorstand stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der Anwesenden Mitglieder (siehe Schlußbestimmung § 9), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, 

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, mindestens 8 Tage vor Abhaltung der Versammlung durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt.
Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet.


§ 8 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Tagesordnungspunktes „Auflösung des Vereins" mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind und davon 2/3 zustimmen. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen. Sind 2/3 der Mitglieder nicht anwesend, so ist erneut eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Hier ist dann für die Auflösung des Vereins eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Das Vereinsvermögen wird bei der Auflösung beim Bund der Selbständigen, Landesverband Baden-Württemberg e.V., Stuttgart, hinterlegt und ist bei einer Wiedergründung dem neu gegründeten Verein zurückzugeben.


§9 Schlußbestimmung

Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04.05.2011 beschlossen und ersetzt die Satzung vom 18.10.1983. 


Der Verein wurde heute im Vereinsregister unter der Nummer 693 eingetragen.

Waiblingen, den 06. Dezember 1983.

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Amtgerichts.
Amtsgericht Waiblingen - Hausel- Justizamtmann.

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Kontakt

Gewerbeverein Oeffingen 1983 e.V.
Geschäftsstelle:
Volksbank am Württemberg eG
Schulstraße 1
70736 Fellbach

Postanschrift:
AXA Bezirksdirektion Roland Schmid
Hauptstraße 17-19
70736 Fellbach

Telefon: 0711/510 996 66
E-Mail: info(@)gewerbeverein-oeffingen.de